Bauvorschriften
Bauvorschriften und Gesetze für die hindernisfreie Bauweise sind auf Bundesebene in der Bundesverfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz geregelt. Auf kantonaler Ebene gilt das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern.
In diesen Gesetzen wird geregelt, wo und in welchen Fällen hindernisfrei und behindertengerecht gebaut werden muss.
Bund
Die Bundesverfassung hält in Art. 8 das Diskriminierungsverbot und die Grundlagen für die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung fest.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) mit den zugehörigen Verordnungen und Erläuterungen gibt wesentliche Regeln und Rahmenbedingungen für den Baubereich vor, welche in den kantonalen Bauvorschriften berücksichtigt werden müssen.
Die bundesrechtlichen Bauvorschriften finden Sie als PDF auf der Webseite von:
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, 4600 Olten
Link zu Procap
Kanton Luzern
Das Planungs- und Baugesetz im Kanton Luzern trat am 1. Januar 1990 in Kraft. In diesem Gesetz ist das behindertengerechte (hindernisfreie) Bauen verankert und in § 157 wird die Fachstelle HBLU als Kontrollorgan genannt.
Hier finden Sie die wesentlichen Bauvorgaben zum Hindernisfreien Bauen des Kantons Luzern zusammengefasst:
- Zusammenfassung Bauvorgaben Kanton Luzern_22.04.2021
- § 157 Behindertengerechtes Bauen, Kanton Luzern
- Rechtssammlung Luzern – Die SRL-Nummer (siehe unten) führt dann zum Rechtstext
Band 7, Umwelt/Bauwesen/Verkehr
SRL 735 Planungs- und Baugesetz (PBG)
SRL 736 Planungs- und Bauverordnung (PBV)
SRL 755 Strassengesetz
SRL 756 Strassenverordnung
Band 9, Wirtschaft
SRL 980 Gastgewerbegesetz
SRL 981 Gastgewerbeverordnung